Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Verbraucher
- Geltungsbereich und Vertragsparteien
1.1. Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der Blakaj Fenster & Türen GmbH, Koppstraße 47, 1160 Wien, Österreich (im Folgenden „wir“, „uns“ oder „Unternehmen“) und Verbrauchern im Sinne des § 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG), die unsere Lieferungen und Leistungen (insbesondere Lieferung und Montage von Fenstern, Türen, Sonnenschutz und Zubehör) betreffen. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
- Vertragsabschluss
2.1. Angebote des Unternehmens werden ausschließlich schriftlich erstellt. Angebote des Unternehmens stellen lediglich eine Kostenübersicht für den Kunden dar und liegt den Angeboten des Unternehmens noch kein Bindungswille des Unternehmens zugrunde. Unsere Angebote, Kostenvoranschläge und Preislisten sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden durch eine schriftliche Auftragsbestätigung annehmen oder durch Ausführung der Lieferung/Montage der bestellten Ware den Auftrag tatsächlich erfüllen. Die Präsentation unserer Produkte und Leistungen auf unserer Website oder in Prospekten stellt noch kein bindendes Angebot dar.
2.2. Sofern nicht anders angegeben, sind unsere schriftlichen Angebote ab Ausstellungsdatum vier Wochen gültig. Erteilt der Kunde den Auftrag (sei es mündlich, schriftlich oder über elektronische Kommunikationsmittel), so ist er an seine Bestellung gebunden.
2.3. Nebenabreden, besondere Zusicherungen oder Änderungen des Vertragsinhalts bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Unsere Mitarbeiter sind nicht bevollmächtigt, mündliche Zusagen zu machen, die von diesen AGB oder dem Vertragsinhalt abweichen, sofern wir dem nicht schriftlich zustimmen.
- Preise und Zahlung
3.1. Alle Preise verstehen sich in Euro und enthalten, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, die gesetzliche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).
3.2. Etwaige zusätzliche Kosten (z. B. Lieferkosten, Versandkosten oder Montagekosten) werden dem Kunden vor Vertragsschluss mitgeteilt bzw. im Angebot oder in der Auftragsbestätigung gesondert ausgewiesen.
3.3. Der angeführte Gesamtpreis gilt für den im Vertrag beschriebenen Leistungsumfang. Sollten vom Kunden nach Vertragsschluss Änderungen oder zusätzliche Leistungen gewünscht werden, werden diese gesondert angeboten und berechnet.
3.4. Skonti werden vom Unternehmen nicht gewährt. Skontoabzüge bedürfen daher einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges treten allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft; dies gilt auch für alle bis dahin vorgenommenen Skontoabzüge im Rahmen allfälliger Teilrechnungen.
3.5. Treten zwischen der Auftragserteilung und der Leistungserbringung des Unternehmens Änderungen der Kosten ein (z.B. der Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher oder sonstiger Regelungen (Gesetz, Verordnung, etc.), Materialpreise, Energie, sonstige Rohstoffe, Transport, etc.) ist das Unternehmen berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder – im Fall von Kostensenkungen – entsprechend zu ermäßigen.
3.6. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
- Anzahlung: Der Kunde leistet eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Auftragswerts bei Auftragserteilung (Vertragsunterzeichnung). Die Anzahlung ist innerhalb von 7 Tagen nach Vertragsabschluss fällig. Die Firma ist berechtigt, mit der Beschaffung der Materialien und der Ausführung der Arbeiten erst nach Eingang der Anzahlung zu beginnen.
- Schlusszahlung: Die restlichen 50 % des Auftragswerts werden bei Fertigstellung und Abnahme der Leistung fällig. Die Schlussrechnung wird dem Kunden bei Abnahme übergeben oder unmittelbar danach zugesandt und ist vom Kunden innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
3.7. Zahlungen erfolgen per Überweisung auf das von der Firma bekanntgegebene Konto. In Ausnahmefällen kann eine Barzahlung vereinbart werden, dies jedoch ausdrücklich und schriftlich im Voraus. Skonto oder Rabatte werden nur gewährt, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
3.8. Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden, sofern diese für den Kunden verwendbar sind.
3.9. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere ist die Firma berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe (bei Verbrauchergeschäften derzeit 4 % p.a. über den offenen Betrag) zu verlangen. Darüber hinausgehende Schäden durch den Zahlungsverzug (z. B. Mahnspesen, Inkassokosten) können dem Kunden weiterverrechnet werden. Gerät der Kunde in Verzug, kann die Firma nach schriftlicher Mahnung und angemessener Nachfrist die Arbeiten bis zur Begleichung aussetzen. Ist die Anzahlung nicht fristgerecht geleistet, verschieben sich vereinbarte Liefer- oder Montagefristen entsprechend; ein daraus resultierender Verzug der Firma ist ausgeschlossen.
3.10. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder Aufrechnungen gegenüber Zahlungsansprüchen der Firma ist dem Kunden nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen gestattet. Insbesondere darf der Kunde Zahlungen nicht wegen unwesentlicher Mängel zurückhalten. Die Fälligkeit des vereinbarten Entgelts wird durch noch ausstehende Leistungen der Firma oder vom Kunden behauptete Mängel nur dann aufgeschoben, wenn und soweit dem Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. In allen anderen Fällen sind unsere Rechnungen unabhängig davon fristgerecht zu bezahlen.
- Leistungserbringung durch das Unternehmen
4.1. Lieferfristen und -termine: Von uns genannte Liefertermine oder Montagezeiten sind – sofern nicht ausdrücklich als „fix“ zugesagt – als voraussichtliche Angaben zu verstehen. Wir bemühen uns um die Einhaltung vereinbarter Fristen. Sollte ein verbindlich zugesagter Liefer- oder Ausführungstermin aus von uns zu vertretenden Gründen wesentlich überschritten werden, wird der Kunde darüber informiert und es ist uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht auch diese Nachfrist ergebnislos, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Geringfügige Verzögerungen oder Abweichungen im zeitlichen Ablauf hat der Kunde in zumutbarem Umfang hinzunehmen, ohne daraus Ansprüche (z. B. Schadenersatz oder Rücktritt) abzuleiten.
4.2. Höhere Gewalt und Umstände außerhalb unseres Einflussbereichs: Ereignisse wie höhere Gewalt, Betriebs- und Transportstörungen, Materialengpässe, Arbeitsausfälle (Streik, Krankheit) oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse, die die fristgerechte Leistungserbringung beeinträchtigen, verlängern die Liefer- bzw. Leistungsfristen entsprechend. In solchen Fällen informieren wir den Kunden unverzüglich. Schadenersatzansprüche wegen solcher Verzögerungen sind, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von uns verschuldet, ausgeschlossen. Teillieferungen oder -leistungen sind zulässig, soweit dem Kunden zumutbar und sinnvoll nutzbar; diese können gesondert in Rechnung gestellt werden.
4.3. Gefahrenübergang: Bei Zustellung/Lieferung der Ware an den Kunden geht die Gefahr für Verlust oder Beschädigung der Ware erst mit der Übergabe der Ware an den Kunden (oder einen von ihm bestimmten Empfänger) über. Bis zu diesem Zeitpunkt tragen wir das Risiko für die Ware (§ 7b KSchG). Hat der Kunde selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine von uns vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nutzen, so geht die Gefahr bereits mit Aushändigung der Ware an den Beförderer über.
4.4. Montagevereinbarung: Ist mit dem Kunden neben der Lieferung auch die Montageeinbau der Fenster, Türen oder Zubehörteile vereinbart, so gilt ergänzend Folgendes:
- Leistungsumfang der Montage: Die Montage erfolgt fachgerecht nach dem Stand der Technik, insbesondere gemäß ÖNORM B 5320 („Einbau von Fenstern und Türen in Wände – Planung und Ausführung des Bau- und Fensteranschlusses“). Dies umfasst das passgenaue Einsetzen der Bauelemente in die vorbereiteten Maueröffnungen, deren Befestigung und Justierung, sowie die Herstellung der Anschlüsse und Abdichtungen (innen luftdicht, außen schlagregendicht und diffusionsoffen) entsprechend den Anforderungen der genannten Norm. So weit vereinbart, umfasst die Montage auch den Ausbau und das Herausnehmen vorhandener alter Fenster oder Türen. (Hinweis: Eine allfällige Entsorgung der Altteile ist separat geregelt, siehe unten.)
- Nicht im Montageumfang enthalten sind insbesondere folgende Leistungen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart:
- Malerarbeiten und sonstige Oberflächenarbeiten (z. B. Ausmalen, Anstreichen oder Lackieren von Wandanschlüssen, Laibungen oder Rahmen).
- Spenglerarbeiten (z. B. Anbringen oder Anpassung von Blechteilen, Dachanschlüssen oder Fassadenanschlüssen, die über den unmittelbaren Fenster- oder Türrahmen hinausgehen).
- Elektroinstallationen:Sollten in der Beauftragung Beschattungsanlagen (Rollläden, Raffstore) E-Motore mit Funkempfänger enthalten sein, so ist die Grundeinstellung des Handsenders (Auf- und Ab) in unserem Leistungsumfang enthalten. Weitere Einstellungen müssen bauseits erfolgen bzw. können gegen Kostenerstattung (nach tatsächlichem Aufwand) von uns durchgeführt werden. Bei elektronische Zutrittskontrollsysteme sowie bei Verschlussüberwachungen (Alarmkontakte) ist die Kabelübergabestelle immer die Stockaußenkante. Ab diesem Punkt liegt der Verantwortungsbereich beim Auftraggeber!
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- Maurer- und Verputzarbeiten (z. B. Vergrößerung oder Anpassung von Maueraussparungen, Stemmarbeiten, Verputzen oder Spachteln der Laibungen und Wandanschlüsse rund um Fenster und Türen nach dem Einbau).
- Innen- und Außenfensterbänke: Lieferung und Einbau von Innenfensterbänken und Außenfensterbänken (Fensterbrettern) gehören nur zum Leistungsumfang, wenn sie ausdrücklich Bestandteil des Auftrags sind. Andernfalls obliegt die Montage solcher Fensterbänke dem Kunden oder einem Dritten.
- Entsorgung und Abtransport von Ausbau- oder Abbruchmaterial: Insbesondere die Entsorgung alter Fenster, Türen, Beschläge und anfallender Bauschutt oder Verpackungsmaterial ist nicht im Montagepreis enthalten. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, hat der Kunde die Entsorgung der alten Bauteile und des Verpackungsmaterials selbst zu veranlassen.
- Gerüste und Hebemittel: Die Bereitstellung von Gerüsten, Arbeitsbühnen, Hebevorrichtungen oder speziellen Leitern für Arbeiten in höheren Lagen ist nicht im Montageumfang enthalten. Erforderliche Gerüstarbeiten sind bauseits (durch den Kunden) bereitzustellen oder werden – falls von uns organisiert – gesondert in Rechnung gestellt.
4.5. Mitwirkungspflichten des Kunden:Für eine reibungslose und termingerechte Montage sind folgende Voraussetzungen vom Kunden sicherzustellen:
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- Zugänglichkeit des Montageorts: Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Baustelle bzw. der Einbauort zum vereinbarten Termin frei zugänglich ist. Dazu gehört, dass ausreichender Platz zum Arbeiten vorhanden ist und z. B. Möbel, Vorhänge, Alarmanlagen-Sensoren oder andere Gegenstände im Arbeitsbereich entfernt oder abgedeckt sind. Ebenso muss ein geeigneter Zufahrtsweg für Lieferfahrzeuge und ggf. ein Parkplatz in der Nähe vorhanden sein.
- Bauseitige Vorbereitungen: Etwaige Vorarbeiten am Bauwerk, die für den Einbau erforderlich sind, müssen rechtzeitig vom Kunden erledigt werden. Insbesondere sind erforderliche Maueröffnungen herzustellen, Altbestand zu entfernen und ein vorbereiteter Glattstrich, sofern dies nicht ausdrücklich von uns übernommen wird. Stemm- oder Putzarbeiten am Mauerwerk (z. B. das Freilegen alter Fensterrahmen oder das nachträgliche Verputzen der Laibungen) sind – falls notwendig – vom Kunden bauseits auf eigene Kosten durchzuführen. Am Montagetag muss der Fenstersturz/Glattstrich vorbereitet und falls notwendig auch ein Gerüst aufgestellt sein, falls dies nicht der Fall ist, müssen wir leider eine Stehzeit (eine Truppe 180,00 zzgl. USt./Stunde) verrechnen. Eine Truppe besteht aus zwei Arbeitern/Monteuren.
- Strom und Infrastruktur: Der Kunde stellt auf eigene Kosten einen funktionsfähigen Stromanschluss (220 V) in unmittelbarer Nähe der Montagestelle zur Verfügung, damit Elektrowerkzeuge betrieben werden können. Ebenso ist für ausreichende Beleuchtung und, falls erforderlich, Wasseranschluss (für Reinigungs- oder Mischarbeiten) zu sorgen.
- Gerüst/Aufstiegshilfen: Falls für die Montage Arbeiten in größerer Höhe anfallen (z. B. im Außenbereich oberhalb des Erdgeschosses), hat der Kunde ein geeignetes Gerüst oder andere Aufstiegshilfen nach geltenden Sicherheitsvorschriften bereitzustellen. Alternativ ist vorab zu vereinbaren, dass wir diese Leistung übernehmen und als Zusatzkosten berechnen.
- Prüfung und Abnahme: Zur Dokumentation der erfolgten Montage wird ein Abnahmeprotokoll verwendet, das gemeinsam von unserem Montagepersonal und dem Kunden – sowie ggf. einem Verkäufer der Firma – ausgefüllt und unterzeichnet wird. In diesem Protokoll werden alle relevanten Punkte der Montage sowie etwaige Mängel festgehalten. Die Anwesenheit des Kunden bei der Abnahme ist zwingend erforderlich. Ist der Kunde zum Zeitpunkt der Abnahme (nach Abschluss der Montagearbeiten) nicht anwesend, so gilt die Abnahme als stillschweigend erfolgt. In diesem Fall gelten die eingebauten Produkte sowie die erbrachte Leistung als vertragsgemäß und abgenommen.
(Hinweis zu 4.5.): Werden die oben genannten Mitwirkungspflichten vom Kunden nicht erfüllt, können sich vereinbarte Montage- oder Liefertermine entsprechend verschieben. Wartezeiten, Mehraufwand oder zusätzliche Kosten, die uns dadurch entstehen (etwa vergebliche Anfahrten, Lagerung, zusätzliche Gerüstmieten oder Arbeitsstunden), gehen zu Lasten des Kunden und dürfen von uns als Stehzeit gesondert in Rechnung gestellt werden, sofern den Kunden ein Verschulden daran trifft.
(Stehzeit (eine Truppe 180,00 € zzgl. USt./Stunde), 1 Truppe = 2 Monteure/Arbeiter
4.6. Für den Fall, dass das Unternehmen lediglich die vom Kunden bestellten Konstruktionen liefert und der Kunde die Konstruktionen selbst montiert oder durch Dritte montieren lässt, nimmt der Kunde zur Kenntnis und bestätigt, dass sämtliche baulichen, technischen und sonst in der Sphäre des Kunden liegenden Voraussetzungen (technischer und rechtlicher Natur) gegeben sind bzw. vom Kunden zeitgerecht geschaffen werden, damit der Kunde die Produkte des Unternehmens verwenden bzw. einbauen kann bzw. darf. Das Unternehmen liefert die Produkte ausschließlich auf Basis der Bestellung des Kunden; örtliche Gegebenheiten am solid bzw. Planvorgaben des Endkunden an den Kunden sind dem Unternehmen nicht bekannt.
4.7. Das Unternehmen ist berechtigt, eine von ihm zu erbringende Leistung einseitig zu ändern oder von ihr abzuweichen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Änderung bzw. Abweichung dem Kunden zumutbar ist, etwa weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
- Eigentumsvorbehalt und Schuldumfang
5.1. Alle gelieferten und gegebenenfalls montierten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung (inkl. Zinsen, Spesen, Kosten, Mahnkosten, etc.) im Eigentum des Unternehmens.
5.2. Im Falle der Nichtzahlung der vom Unternehmen gelegten Rechnung/Teilrechnung hat das Unternehmen das Recht, die gelieferten Gegenstände beim Kunden zu demontieren und abzuholen bzw. durch Dritte demontieren und abholen zu lassen, dies auf Kosten des Kunden. Der Kunde räumt dem Unternehmen (bzw. den vom Unternehmen diesbezüglich beauftragten Dritten) zu diesem Zweck das Recht ein, die Räumlichkeiten, in denen die Gegenstände aufgestellt bzw. installiert/montiert sind, zwecks Demontage und Abholung jederzeit ohne vorherige Rücksprache zu betreten.
5.3. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte gesondert zu verwahren.
5.4. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ist der Kunde verpflichtet, das Eigentumsrecht des Unternehmens geltend zu machen und es unverzüglich hiervon zu verständigen.
5.5. Mehrere Kunden haften dem Unternehmen bei einem gemeinsam erteilten Auftrag solidarisch.
5.6. Das Unternehmen führt keine statischen bzw. bauphysikalischen Berechnungen durch und schuldet diese dem Kunden auch nicht. Sofern der Kunde statische bzw. bauphysikalische Berechnungen benötigt, hat der Kunde diese Leistungen auf eigene Kosten und eigenes Risiko gesondert bei Drittfirmen zu beauftragen und dem Unternehmen – zwecks Berücksichtigung allfälliger sich daraus ergebender Änderungen –zur Verfügung zu stellen. Sollte sich durch spätere bauphysikalische oder statische Berechnungen des Kunden – vor oder nach Leistungserbringung durch das Unternehmen – herausstellen, dass Veränderungen am Lieferinhalt des Unternehmens notwendig werden bzw. notwendig gewesen wären, so gehen diese Änderungen zu Lasten des Kunden und sind vom Kunden beim Unternehmen kostenpflichtig zu beauftragen.
5.7. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass gemäß der ÖNORM B 5305 einmal jährlich eine Fenster-/Türwartung durchzuführen ist, widrigenfalls ernsthafte Schäden an den gelieferten Fenstern und Türen und an den umliegenden Bauteilen entstehen können, die mitunter zum völligen Versagen und Tausch der Fenster- und Türelemente und zu Folgeschäden an umliegenden Bauteilen führen können. Für Mängel/Schäden infolge fehlender/mangelhafter Wartung durch den Kunden haftet das Unternehmen nicht.
5.8. Das Unternehmen trifft keine Pflicht, die Bezahlung seiner Leistungen über eine Versicherung des Kunden (wie etwa eine Haftpflicht-, Haushaltsversicherung, etc.) abzuwickeln oder die Leistungen des Unternehmens gegenüber der Versicherung des Kunden zu dokumentieren.
- Gewährleistung und Haftung
6.1. Gewährleistung: Für unsere Waren und Leistungen bestehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) und des KSchG. Wir haften dem Verbraucher somit für anfängliche Mängel der Sache oder des Werks, die bei Übergabe vorhanden sind oder innerhalb der Gewährleistungsfrist zutage treten.
6.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Sachen 2 Jahre ab Übergabe der Ware. Bei Arbeiten an unbeweglichen Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Jahre ab Abnahme/Übergabe (§ 933 ABGB).
6.3. Tritt innerhalb dieser Frist ein Mangel auf, stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsbehelfe zu: Unsre Unternehmen hat das Recht den Mangel durch Verbesserung oder Austausch zu beheben, dabei können wir zwischen den beiden Varianten wählen. Der Auftraggeber muss die Nachbesserung zumindest einmal akzeptieren.
6.4. Wenn die Behebung oder der Austausch nicht möglich sind, kann er Preisminderung verlangen oder – sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt – vom Vertrag zurücktreten (Wandlung); Die Ausübung dieses Rechts sollte im Interesse beider Parteien schriftlich erfolgen.
6.5. Der Kunde muss uns einen festgestellten Mangel innerhalb einer angemessenen Frist mitteilen; eine unverzügliche Mängelanzeige erleichtert die Abwicklung, Unterlassung schränkt die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers jedoch nicht ein.
6.6. Keine Gewährleistung besteht für Mängel,
- die aus einer unsachgemäßen Verwendung, Bedienung oder Behandlung der Ware durch den Kunden resultieren oder die durch vom Kunden beigestellte Materialien, Vorgaben oder Vorarbeiten verursacht wurden.
- Ebenso übernehmen wir keine Gewähr für natürliche Abnutzung (Verschleiß) oder für Schäden, die durch äußere Einflüsse (z. B. Witterungseinflüsse abseits der normalen Bestimmung, ungewöhnliche Temperaturschwankungen an der Bausubstanz) entstanden sind, sofern wir diese Einflüsse nicht zu vertreten haben.
- Farb- oder Strukturabweichungeninnerhalb üblicher Toleranzen (insbesondere bei Holz, Aluminium oder Kunststoff),
- Schäden durch mangelhafte Wartung und/oder Reinigung; Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass gemäß der ÖNORM B 5305 einmal jährlich eine Fenster-/Türwartung durchzuführen ist, widrigenfalls ernsthafte Schäden an den gelieferten Fenstern und Türen und an den umliegenden Bauteilen entstehen können, die mitunter zum völligen Versagen und Tausch der Fenster- und Türelemente und zu Folgeschäden an umliegenden Bauteilen führen können. Für Mängel/Schäden infolge fehlender/mangelhafter Wartung durch den Kunden haftet das Unternehmen nicht.
6.7. Eigene Garantien im rechtlichen Sinn gewähren wir nur, sofern diese ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind.
6.8. Die Haftung des Unternehmens wird – mit Ausnahme von Personenschäden – bei leichter Fahrlässigkeit jedenfalls ausgeschlossen.
6.9. Haftungsausschluss bei leichter Fahrlässigkeit: Wir haften für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ist – mit Ausnahme von Personenschäden – ausgeschlossen. Bei Verbrauchergeschäften gilt dieser Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit nicht, sofern eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischen Schaden beschränkt.
6.10. Haftung für Personenschäden: Für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit haften wir uneingeschränkt, sofern sie durch ein Verschulden unsererseits verursacht wurden.
6.11. Haftungsausschluss für Folgeschäden: Soweit gesetzlich zulässig, haften wir nicht für indirekte oder mittelbare Schäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Nutzungsausfall oder Ansprüche Dritter. Dies gilt nicht bei gesetzlich zwingender Haftung, etwa nach dem Produkthaftungsgesetz oder im Rahmen des Konsumentenschutzgesetzes.
- Rücktrittsrecht
7.1. Ausnahmen vom Widerrufsrecht: In einigen gesetzlich geregelten Fällen steht dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zu. Insbesondere besteht kein Widerrufsrecht bei Verträgen über Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind (vgl. § 18 Abs 1 Z 3 FAGG). Dies kann z. B. bei individuell für den Kunden maßgefertigten Fenstern oder Türen der Fall sein.
7.2. Ebenfalls erlischt das Widerrufsrecht bei vollständig montierten oder individuell eingebauten Produkten, sofern mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Montage begonnen wurde.
- Datenschutz
8.1. Wir nehmen den Schutz personenbezogener Daten sehr ernst. Wir verarbeiten die personenbezogenen Daten unserer Kunden (etwa Name, Anschrift, Kontaktdaten, Bestelldaten) ausschließlich im Rahmen der Vertragsabwicklung und unter Beachtung der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG). Ohne Einwilligung des Kunden werden dessen Daten nicht zu Werbezwecken verwendet.
8.2. Zur Vertragserfüllung kann es erforderlich sein, Daten an Dritte weiterzugeben (z. B. an Lieferanten, Montagepartner oder Versandunternehmen), welche die Daten ebenfalls nur zweckgebunden im Rahmen des Auftrags verwenden. Unsere Mitarbeiter und Partner sind zur Verschwiegenheit und zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verpflichtet.
- Gerichtsstand, anzuwendendes Recht und salvatorische Klausel
9.1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie jener Normen des internationalen Privatrechts, die zur Anwendung fremden Rechts führen würden.
9.2. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz der Firma des Verkäufers und
zwar auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort
erfolgt.
9.3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, unzulässig oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
(Stand: April 2025)